
Das niederländische Recht und der Mensch des 21. Jahrhunderts
1. Die Annahme nach unserem Recht
Die am stärksten exponierte Berufsgruppe der letzten zwei Jahrzehnte ist heute die gefährdetste. Wer vor zehn Jahren Entwickler wurde, schaffte damit Existenzsicherheit. Dieselbe Berufsgruppe ist inzwischen das erste großflächige Beispiel für kognitive Arbeit, die von Maschinen übernommen wird. Das ist bemerkenswert, aber nicht der interessanteste Teil. Der interessanteste Teil ist, was dies über die Konstruktion unseres Rechts offenbart.
Das niederländische Recht kennt nämlich kaum Personen. Es kennt Funktionen. Die Rechtsposition eines Menschen – als Arbeitnehmer, als Ausländer oder als leistungsberechtigte Person – hängt fast immer von der Funktion ab, die er ausübt, von der Arbeit, die er leistet, und von dem Lohn, den diese Arbeit einbringt. Das ist vertretbar, solange Funktionen stabil genug sind, um ein Leben daran aufzuhängen. Genau diese Annahme steht nun zur Debatte.
Dieser Beitrag untersucht vier Fragen, die sich daraus ergeben und die in den kommenden zehn Jahren die niederländische Praxis bestimmen werden. Was geschieht rechtlich, wenn die Funktion verdampft? Welche Rechtsposition hat derjenige, der seine eigene Laufbahn zusammenstellt, anstatt einen Beruf auszuüben? Gibt es ein Einkommen ohne Funktion? Und schützt unser Recht neben dem Körper und den Daten des Menschen auch seine Fähigkeit, selbst zu denken?
2. Wie tief die Funktion im Recht verankert ist
Arbeitsrecht. Artikel 7:610 BW verbindet drei Elemente: Arbeit, Lohn und „in Diensten von“. Gegenstand des Vertrages ist die Arbeit, nicht die Person; das Weisungsverhältnis setzt voraus, dass eine andere Person bestimmt, was man tut.
Kündigungsrecht. Bei betriebsbedingten Kündigungen (Art. 7:669 Abs. 3 Buchst. a BW) rechnet das Spiegelungsprinzip (afspiegelingsbeginsel) je Altersgruppe innerhalb einer Kategorie austauschbarer Funktionen (Art. 11 Ontslagregeling). Wenn zwei Menschen austauschbar sind, heißt es in Artikel 13 Ontslagregeling: Wenn ihre Funktionen hinsichtlich Inhalt, erforderlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen sowie hinsichtlich Art und Niveau und der Vergütung vergleichbar sind. Der Hoge Raad hat diese Aufzählung als abschließend erachtet. Das Gesetz zählt Menschen also als Exemplare einer Funktionsklasse. Nicht als vergleichbare Personen.
Migrationsrecht. Hier ist die Kodifizierung am schärfsten. Der Wissensmigrant (Art. 3.30a Vb 2000) wird zugelassen, weil – und solange – die Funktion einen bestimmten Betrag einbringt: zum 1. Januar 2026 5.942 € brutto pro Monat für den Wissensmigranten ab 30 Jahren, 4.357 € unter 30, 3.122 € bei dem abgesenkten Kriterium (Art. 2.1 Abs. 1 Buchst. a Besluit uitvoering Wav 2022). Das Gehalt ist die gesetzliche Stellgröße für den Wert des Menschen. Fällt die Funktion weg, bietet Art. 19 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Buchst. f Vw 2000 die Grundlage für den Widerruf; in der IND-Praxis verbleibt eine Suchfrist von drei Monaten, um einen neuen anerkannten Referenten zu finden. An anderer Stelle im Wet arbeid vreemdelingen steht das Spiegelbild: Die Arbeitserlaubnis wird verweigert, wenn ein vorrangig berechtigendes Angebot vorliegt (Art. 8 Wav). Der Ausländer wird als Restfunktion zugelassen.
Soziale Sicherheit. Die WW knüpft an die Arbeitsvergangenheit an; die Participatiewet sieht Arbeits- und Wiedereingliederungspflichten vor.
Der Mensch als Funktion ist also kein Unfall und kein kultureller Niedergang. Es ist eine gesetzgeberische Entscheidung, getroffen in einer Zeit, in der der Beruf eine lebenslange Konstante war.
3. Die Funktion verdampft – und das Recht hinkt hinterher
(a) das Erfordernis der anderweitigen Beschäftigung
Artikel 7:669 Abs. 1 BW verlangt die Versetzung „gegebenenfalls unter Einsatz von Schulung“ in „eine andere passende Funktion“. Der Hoge Raad hat dies nicht als Erfolgspflicht bezeichnet, sondern als eine Frage dessen, was unter den gegebenen Umständen dem Arbeitgeber billigerweise abverlangt werden kann (HR 18. Januar 2019, ECLI:NL:HR:2019:64; zuvor HR 16. Februar 2018, ECLI:NL:HR:2018:182, Decor). Die angemessene Frist entspricht der Kündigungsfrist (Art. 10 Ontslagregeling). Dieser Rahmen setzt zwei Dinge voraus: dass es anderswo in der Organisation noch eine Funktion gibt und dass einige Monate Schulung die Lücke überbrücken können. Beide Annahmen scheitern, wenn eine ganze Funktionsfamilie gleichzeitig wegfällt. Erwarten Sie Verfahren über die Reichweite von „Schulung“, über die Spiegelung, wenn die Kategorie austauschbarer Funktionen selbst wegfällt, und über den h-Grund als Ausweg.
(b) Die Fortbildungspflicht
Artikel 7:611a Abs. 1 BW enthält einen auffälligen Satz: Der Arbeitgeber muss Fortbildung ermöglichen, die für die Funktion notwendig ist und, soweit dies billigerweise verlangt werden kann, für die Fortsetzung des Arbeitsvertrags falls die Funktion entfällt. Seit dem 1. August 2022 (Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152) ist verpflichtende Fortbildung kostenlos, gilt als Arbeitszeit und ist eine Vereinbarung über die Rückzahlung von Studienkosten dafür nichtig (Art. 7:611a Abs. 2-4 BW). Aber der Ankerpunkt bleibt die Funktion. Nichts verpflichtet einen Arbeitgeber, einen Menschen aus der wegfallenden Funktion heraus für eine Zukunft außerhalb des Unternehmens zu schulen. Und der Staat? Das STAP-Budget wurde zum 1. Januar 2024 abgeschafft; übrig bleibt der Lebenslang-Lernen-Kredit und die sektoralen O&O-Fonds. Genau in dem Moment, als ein individuelles Recht auf Entwicklung existenziell wurde, zog der Staat es zurück. Das ist vielleicht die am wenigsten beleuchtete juristische Tatsache dieses Jahrzehnts.
(c) Die KI-Verordnung – und die zeitliche Lücke
Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1689 stuft KI für Rekrutierung, Aufgabenverteilung, Überwachung, Bewertung, Beförderung und Beendigung als Hochrisiko-KI ein (Punkt 4) sowie KI im Bildungs- und Prüfungswesen (Punkt 3) und im Migrations-, Asyl- und Grenzmanagement (Punkt 7). Die Verpflichtungen sollten ab dem 2. August 2026 gelten. Über den Digitalen Omnibus zur KI (Vorschlag vom 19. November 2025; vorläufige Einigung im Mai 2026; das Europäische Parlament stimmte am 16. Juni 2026 zu) werden sie auf den 2. Dezember 2027 für autonome Hochrisikosysteme und auf den 2. August 2028 für in Produkte integrierte Systeme verschoben. Außerdem wurde das Grandfathering ausgeweitet: Bestehende Systeme bleiben grundsätzlich unberührt, solange sie nicht wesentlich geändert werden. Die EDPB und die EDPS haben in ihrer gemeinsamen Stellungnahme ausdrücklich davor gewarnt. Die praktische Folge: Gerade die Jahre, in denen die durch KI gesteuerte Reorganisation umgesetzt wird, sind die Jahre ohne Hochrisikoregime.
Was hingegen gilt: Artikel 5 (verbotene Praktiken, seit 2. Februar 2025), darunter das Verbot der Emotionserkennung am Arbeitsplatz und im Bildungswesen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. f) sowie manipulative Techniken und die Ausnutzung von Schwachstellen; Artikel 4 (KI-Kompetenz); und die Transparenzpflichten aus Artikel 50 ab August 2026.
Und vor allem: Die DSGVO gilt uneingeschränkt weiter. Artikel 22 DSGVO nach SCHUFA (EuGH 7. Dezember 2023, C-634/21): Das Scoring selbst ist die Entscheidung, wenn es in der Praxis das Ergebnis bestimmt. Und Artikel 15 Abs. 1 lit. h DSGVO nach Dun & Bradstreet (EuGH 27. Februar 2025, C-203/22): Die betroffene Person hat Anspruch auf nützliche Informationen über die zugrunde liegende Logik, und ein Geschäftsgeheimnis ist kein absoluter Schutzschild – das Gericht beurteilt dies selbst. Für die Entlassungspraxis bedeutet dies: Der Arbeitgeber, der ein KI-System bestimmen lässt, wer überzählig ist, ist heute bereits gebunden – über die DSGVO, nicht über die KI-Verordnung. Und der „Mensch in der Rückkopplungsschleife“ (Human-in-the-loop), der nur noch unterschreibt, bietet nach SCHUFA keinen Schutz mehr.
(d) Das Plattformarbeitsgesetz
Kapitel III der Richtlinie (EU) 2024/2831 (algorithmische Steuerung) ist das erste EU-Instrument, das Arbeitnehmern Rechte gegenüber dem Algorithmus als solchem einräumt: Transparenz, Beschränkungen der Verarbeitung (emotionaler Zustand, private Gespräche, Biometrie), menschliche Aufsicht, menschliche Überprüfung weitreichender Entscheidungen sowie ein Recht auf Erläuterung – und diese Rechte gelten auch für den echten selbstständigen Plattformbeschäftigten. Der niederländische Entwurf für das Wet platformwerk ging am 29. Juni 2026 in die Internetkonsultation (Stellungnahmen sind bis einschließlich 24. August 2026 möglich); das Kabinett erkennt an, dass die Umsetzungsfrist vom 2. Dezember 2026 nicht eingehalten wird und dass die Rechtsvermutung erst mit Inkrafttreten des niederländischen Gesetzes wirksam wird. In der Zwischenzeit bleiben eine richtlinienkonforme Auslegung sowie, gegenüber dem Staat, eine mögliche Francovich-Haftung bestehen.
4. Wer sich selbst zusammenstellt, hat rechtlich nichts in der Hand
Von den modernen Erwerbstätigen wird immer häufiger erwartet, dass sie ihren eigenen Weg zusammenstellen: Module, Erfahrungen und Praktiken zu einem Profil kombinieren, das keinen bestehenden Beruf abdeckt. Arbeitgeber sind darauf angewiesen, Weiterbildungseinrichtungen werben damit, und der Markt belohnt es. Rechtlich ist diese Person unsichtbar. Das niederländische Recht kennt Diplome, keine Laufbahnen.
- Die NVAO akkreditiert Studiengänge (Kapitel 5a WHW); die zivilrechtliche Wirkung hängt vom Zeugnis und dem akademischen Grad ab (Art. 7.10a WHW). Ein selbst zusammengestellter Studienweg aus fünf Modulen bei drei Hochschulen führt zu keinem akademischen Grad und damit zu keiner zivilrechtlichen Wirkung.
- Microcredentials sind in den Niederlanden als Pilotprojekt (edubadges) und auf europäischer Ebene als Empfehlung (Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022, 2022/C 243/02) verfügbar. Die NLQF-Zuordnung ist privatrechtlicher Natur. Ein gesetzliches Äquivalent gibt es nicht.
- Die Spannung ist dort am größten, wo die Interessen am größten sind: Bei den reglementierten Berufen (Advocatenwet, Wet BIG, Wna – über die Richtlinie 2005/36/EG und das Gesetz zur Anerkennung der EU-Berufsqualifikationen in den Niederlanden) ist das Diplommonopol absolut. Gerade dort ist der Selbstmontierer machtlos.
- Und im Migrationsrecht: Das abgesenkte Gehaltskriterium setzt ein Diplom einer benannten Institution voraus (Top 200 der anerkannten Rankings), das Suchjahr ist an ein Diplom gebunden und die Diplomwertung erfolgt über Nuffic/IDW. Wer sich selbst qualifiziert hat, kommt nicht einmal ins Land.
Was uns erwartet, ist die Wahl zwischen zwei Wegen: Modularisierung des Qualifikationsrechts (gesetzliche Verankerung von Microcredentials, Validierung informellen Lernens, ein Bildungskonto) oder eine wachsende Gruppe hochfähiger Menschen ohne Rechtsposition. Der zweite Weg ist vorerst wahrscheinlicher, da der erste voraussetzt, dass der Staat die Kontrolle darüber aufgibt, was als Wissen gilt.
5. Das Grundeinkommen existiert nicht; was existiert, ist die Vorfragebedingtheit
Die populäre Antwort auf wegfallende Arbeit ist das Grundeinkommen: Wer keine Funktion mehr hat, erhält eine Basis. Dieser Gedanke verdient juristischen Widerspruch.
Wer nach einer Erinnerung und Mahnung nicht innerhalb der gesetzten Frist eine Erklärung abgibt, kann mit einem Säumniszuschlag (Verzugs-/Säumniszuschlag, verzuimboete) von € 469 belegt werden. Bei wiederholtem Versäumnis kann das Bußgeld auf bis zu € 6.709 ansteigen. Die Belastingdienst kann zudem das Einkommen schätzen, einen Bescheid von Amts wegen erlassen und Steuerzinsen berechnen. Bei vorsätzlich unterlassener, unrichtiger oder unvollständiger Angabe kann eine strengere Vergriffs-/Verfahrensbuße (vergrijpboete) folgen.
Zum 1. Januar 2026 ist die erste Phase des Gesetzes zur ausgewogenen Teilhabe (Participatiewet in balans) in Kraft getreten: über zwanzig Maßnahmen, mehr Maßarbeit, weniger Sanktionierung, phasenweise laufend bis 2027, mit Teilen, die auf das Gesetz zur Durchsetzung der sozialen Sicherheit (Wet handhaving sociale zekerheid) warten. Eine reale Verbesserung. Aber die Architektur ändert sich nicht: Das Einkommen bleibt eine Belohnung für die Bereitschaft, wieder eine Funktion zu werden.
Die juristische Antwort auf das Verschwinden von Arbeit ist in den Niederlanden also keine Befreiung, sondern eine Überprüfung. Das ist die Lehre aus der Kinderbetreuungszuschlagsaffäre (toeslagenaffaire) und aus SyRI (Rb. Den Haag 5. Februar 2020, ECLI:NL:RBDHA:2020:865), in der das Risikomodell als unvereinbar mit Artikel 8 EMRK erachtet wurde. Je größer die Gruppe ohne Funktion, desto größer das Bedürfnis des Staates, zu kontrollieren, ob das auch wirklich so ist. Wer ein Grundeinkommen erwartet, muss erst erklären, wie unsere Rechtsordnung die Bedingtheit aufgibt. Nichts auf der aktuellen gesetzgeberischen Agenda weist in diese Richtung.
6. Die unsichtbare Abhängigkeit: das nächste Grundrecht?
Das zwanzigste Jahrhundert hat den Menschen rechtlich emanzipiert. Die formellen Abhängigkeiten – von Stand, von Herr, von Kirche, von Arbeitgeber – wurden abgebaut oder geregelt. Doch an ihre Stelle ist eine Abhängigkeit getreten, die das Recht kaum wahrnimmt, weil sie nicht formeller Natur ist: eine Abhängigkeit von Denkweisen, von Verhalten, von emotionalen Reaktionen. Niemand zwingt; das Angebot ist freiwillig und das System ist komfortabel. Genau deshalb können die klassischen Garantien hier nicht greifen. Zu diesem Thema haben wir bereits den Artikel „Warum künstliche Intelligenz ein schrecklicher Anwalt ist“ verfasst.
Hier liegt die Lücke in unserem Grundrechtssystem. Artikel 11 Gw schützt die Unverletzlichkeit des Körpers. Artikel 10 Gw und Artikel 8 EMRK schützen die Privatsphäre, in die der EGMR die persönliche Autonomie hineinliest (Pretty ./. VK, 29. April 2002, Nr. 2346/02). Die DSGVO schützt Daten über Sie. Aber nichts in der Verfassung schützt die Bildung Ihres eigenen Weltbildes – die Fähigkeit, die allen anderen Grundrechten vorausgeht, denn ohne eigenes Urteil ist eine Meinungsfreiheit eine leere Hülle.
Die ersten juristischen Ansätze sind sichtbar, aber es ist Verbraucher- und Plattformrecht, kein Staatsrecht:
- KI-Verordnung Art. 5 Abs. 1 lit. a und b: Verbot manipulativer Techniken sowie der Ausnutzung von Schwachstellen, die das Verhalten wesentlich stören und erheblichen Schaden verursachen. Die Schwelle ist hoch.
- DSA (Verordnung (EU) 2022/2065): Art. 25 (Dark Patterns), Art. 27 (Transparenz von Empfehlungssystemen), Art. 38 (Option ohne Profiling bei sehr großen Plattformen).
- Der Digital Fairness Act: Vorschlag erwartet im vierten Quartal 2026 als Ausarbeitung der Verbraucheragenda 2030, gerichtet auf Dark Patterns, süchtig machendes Design, Influencer-Marketing und manipulative Personalisierung.
- International: das Aufkommen von Neurorechten (UNESCO, Chile, diverse US-Bundesstaaten).
Was uns erwartet, ist vermutlich die staatsrechtliche Debatte der dreißiger Jahre: Gibt es ein Recht auf mentale Integrität oder kognitive Freiheit, und wenn ja – gegenüber wem? Das klassische Grundrecht wirkt vertikal; diese Abhängigkeit ist horizontal und kommerziell. Deshalb kommt die Antwort zuerst aus dem Verbraucher- und Produktrecht und erst später – wenn überhaupt – aus der Verfassung.
7. Sechs Erwartungen für die niederländische Praxis
- Entlassungswellen aus betriebsbedingtem Anlass, wobei die Wiedereingliederungslehre unter Druck steht. Die Kernfrage ist, ob „Schulung“ in Art. 7:669 Abs. 1 BW auch die Umschulung in eine andere Funktionsfamilie umfasst. Die aktuelle Antwort (Anstrengung nach Zumutbarkeit, innerhalb der Kündigungsfrist) ist für diese Größenordnung nicht ausgelegt.
- Eine Verschiebung im Qualifizierungsrecht – mit einem Paradoxon. Je mehr der Algorithmus Arbeit zuweist, einstuft und bewertet, desto mehr Autorität und Einbettung und somit desto eher liegt ein Arbeitnehmerstatus vor (Deliveroo, HR 24. März 2023, ECLI:NL:HR:2023:443; Uber, HR 21. Februar 2025, ECLI:NL:HR:2025:319, in dem der Hoge Raad die Rechtsentwicklung ausdrücklich dem Gesetzgeber überließ). Fügen Sie dem die VBAR-Rechtsvermutung hinzu – nach der Änderungsnotiz vom 10. März 2026 verbleibt nur noch die Rechtsvermutung für Tarife unter ca. 38 € pro Stunde – plus das Gesetz zur Plattformarbeit, und das Bild ist komplett: Das Recht beantwortet den Ruf nach Autonomie mit dem Angebot von Schutz. Das ist kein Widerspruch, sondern eine Spannung, über die wir zehn Jahre lang prozessieren werden.
- Das Migrationsrecht wird zum schärfsten Laboratorium. Gehaltskriterien steigen indexiert an, während die Funktionen, die sie erfüllten, erodieren; der Wissensmigrant, der seinen Arbeitsplatz verliert, hat drei Monate Zeit. Und die Beurteilung selbst wird zunehmend automatisiert, während das Hochrisikoregime für Anlage III Punkt 7 (Migration und Asyl) gerade bis Dezember 2027 verschoben wurde. Nirgendwo ist die Kluft zwischen Technik und Gewähr so groß wie an der Grenze. Für die Praxis bedeutet das: Artikel 22 und 15 DSGVO, die Artikel 3:2 und 3:46 Awb (Allgemeines Verwaltungsrecht) und die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung sind die Instrumente – nicht die KI-Verordnung.
- Bildungs- und Qualifikationsrecht: gesetzlicher Druck auf das Diplommonopol, wobei Microcredentials und Validierung als Instrument eingesetzt werden.
- Soziale Sicherheit: kein Grundeinkommen, sondern eine weitere Verdichtung des Überwachungsstaates, im Zaum gehalten durch Artikel 8 EMRK und die DSGVO.
- Grundrechte: Mentale Integrität als Tagesordnungspunkt, zunächst über Brüssel, dann über Den Haag.
8. Schlusswort
Die Diskussion über den Menschen des einundzwanzigsten Jahrhunderts wird meist existenziell geführt: Gestalte dich selbst oder werde beiseitegeschoben. Juristisch ist die Frage präziser. Sie lautet nicht, ob wir Person oder Funktion sein werden, sondern ob das Recht lernt, die Person zu erkennen, bevor die Funktion verdampft ist. Denn solange die Funktion die juristische Grundlage der Person bildet, verschwindet mit der Funktion auch die Rechtsposition.
Das ist kein philosophisches Problem. Es ist ein gesetzgeberischer Auftrag – und in Teilen ein Prozessrisiko, das bereits jetzt bei Mandanten auf dem Tisch liegt.