
Analyse des Schreibens vom 3. Juni 2025 und der Rechtsprechung
Zusammenfassung
Auf der Grundlage eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und eines nachfolgenden Urteils der Abteilung für Verwaltungsrechtsprechung des Staatsrates (Raad van State) vom 23. April 2025 hat der Staatssekretär für Justiz und Sicherheit der Niederlande am 3. Juni 2025 ein erläuterndes Schreiben an die Zweite Kammer (Tweede Kamer) über die zukünftige Politik gegenüber Drittstaatsangehörigen gesendet, die zuvor rechtmäßig in der Ukraine gelebt haben. Dieser Artikel erörtert die rechtlichen und administrativen Folgen der Beendigung des vorübergehenden Schutzes (RTB) zum 4. März 2024 und die Umsetzung einer gestaffelten Rückkehrpolitik ab dem 4. September 2025.
Einleitung
Der vorübergehende Schutz, den die Niederlande seit 2022 ukrainischen Flüchtlingen gewährten, wurde auch auf eine Gruppe von Drittstaatsangehörigen ausgeweitet, die sich vor dem Krieg in der Ukraine aufhielt und dafür auf der Grundlage einer befristeten Aufenthaltserlaubnis dort aufhältig war. Diese Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2001/55/EG hat zu Rechtsstreitigkeiten geführt, insbesondere zu der Frage, ob diese Personengruppe unter den Schutz der Richtlinie fallen soll.
Der Rechtsstatus der sogenannten „Drittstaatsangehörigen“ – ausländische Staatsbürger, die in der Ukraine lebten, aber keine ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen – wurde Gegenstand eines Gerichtsverfahrens, das zu endgültigen Auslegungen sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene führte.
Juridische Grundlage
Im Urteil in der Rechtssache C-392/22 (X gegen die Niederlande), verkündet am 1. Februar 2024, bestätigte der EuGH, dass die Beendigung des vorübergehenden Schutzes möglich ist, sofern die verfahrensrechtlichen Garantien gewahrt bleiben. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass der Erlass einer Rückkehrentscheidung erst nach der formellen Beendigung des vorübergehenden Schutzes zulässig ist.
Am 23. April 2025 bestätigte der Staatsrat (Raad van State) die Auffassung des EuGH: Die Beendigung des Schutzes zum 4. März 2024 war zulässig, jedoch sind die vor diesem Datum von der IND (Immigratie- en Naturalisatiedienst) erlassenen Rückkehrentscheidungen verfrüht; sie müssen aufgehoben und unter Einhaltung aller gesetzlichen Verfahren neu erlassen werden.
Politikfolgen per 3. Juni 2025
Im Schreiben vom 3. Juni 2025 (Ref. 6413309) kündigte der Staatssekretär an, dass die Maßnahme, die die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen „aussetzt“, zum 4. September 2025 beendet wird. Diese Entscheidung wird mit der Notwendigkeit der Rechtssicherheit sowie der Bereitstellung von Zeit für die administrative Vorbereitung durch die IND, Gemeinden und andere Behörden begründet.
Abhängig von der rechtlichen Position der jeweiligen Person ist eine Unterteilung der Drittstaatsangehörigen in drei Hauptkategorien vorgesehen:
Personen ohne offene Rechtsmittel
Für diese sind die zuvor erlassenen Rückkehrentscheidungen wirksam geworden. Es werden keine neuen Entscheidungen getroffen. Solche Personen werden schriftlich über die Beendigung der „Aufschiebung“ informiert und sind verpflichtet, das Land innerhalb von vier Wochen nach dem 4. September 2025 zu verlassen. Ab diesem Zeitpunkt erlischt das Recht auf Arbeit, das Recht auf Unterbringung bleibt jedoch bis zum Ende der Frist für die freiwillige Ausreise bestehen.
Personen mit eingereichten Rechtsmitteln
Für diese Gruppe wird die IND neue Rückkehrentscheidungen treffen, die den Anforderungen aus dem Urteil des EuGH entsprechen. Solange solche Entscheidungen noch nicht in Kraft sind, bleiben die Rechte auf Aufenthalt und in einigen Fällen auf Arbeit bestehen. Dies bedeutet, dass einige dieser Personen nach dem 4. September 2025 in den Aufnahmeeinrichtungen bleiben können, sofern das Verfahren noch läuft.
Personen mit eingereichten Asylanträgen oder Anträgen auf eine VVR
Diese Personen haben das Recht, im Hoheitsgebiet der Niederlande zu bleiben, bis über ihren Antrag entschieden wurde. Asylsuchende können die Unterbringung über das COA (Centraal Orgaan opvang asielzoekers) in Anspruch nehmen. Diejenigen, die Anträge aus anderen Gründen (z. B. Familienzusammenführung, Studium) gestellt haben, müssen nach dem Verlust des Rechts auf RooO selbst für ihre Unterkunft und ihren Lebensunterhalt sorgen.
Rechtliche und soziale Bewertung
Die von der Regierung vorgeschlagene Regelung zielt darauf ab, Rechtssicherheit mit administrativer Durchführbarkeit zu verbinden, und steht sowohl mit den vom EuGH aufgestellten formellen Anforderungen als auch mit der nationalen Rechtsprechung im Einklang. Gleichzeitig ergibt sich die Notwendigkeit des Rechtsschutzes für die am stärksten gefährdeten Kategorien von Migranten, insbesondere für Personen ohne ein ausreichendes Maß an Integration oder Existenzgrundlage.
Es wird erwartet, dass Fachanwälte für Migrationsrecht eine Schlüsselrolle bei der Betreuung dieser Kategorie von Mandanten spielen werden, unter anderem bei der fristgerechten Einreichung von Anträgen, der Einleitung neuer Verfahren sowie der Überwachung der Einhaltung von Fristen und Verfahrensrechten.
Fazit
Mit dem Ende der „Aussetzung“ und der Wiederaufnahme der Rückkehrverfahren ab dem 4. September 2025 endet eine besondere Phase der Rechtsunsicherheit für Drittstaatsangehörige. Obwohl der rechtliche Rahmen inzwischen durch die Entscheidungen der höchsten Gerichte festgelegt ist, wird die Umsetzung in der Praxis von der Qualität der Verwaltungsentscheidungen und der Verfügbarkeit qualifizierter rechtlicher Unterstützung abhängen.
Quellen:
- EuGH, 1. Februar 2024, Rechtssache C-392/22 (X gegen Niederlande).
- ABRvS, 23. April 2025, ECLI:NL:RVS:2025:XXXX.
- Schreiben des Staatssekretärs vom 3. Juni 2025, Ref. 6413309.
- Richtlinie 2001/55/EG über den vorübergehenden Schutz.
- Regeling opvang ontheemden Oekraïne (RooO) (Regelung zur Aufnahme von Vertriebenen aus der Ukraine).